Andreas Häbe Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG
Marktstraße 88 • 89537 Giengen
ANDREAS HÄBE
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
Marktstraße 88
89537 Giengen
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I n f o r m a t i o n s b r i e f
September 2024
1 Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts 2 Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß 3 Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage 4 Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
5 Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer 6 Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar 7 Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten
Allgemeine Steuerzahlungstermine im September
Fälligkeit¹ | Ende der Schonfrist | ||
---|---|---|---|
Mi. 10.09. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag² | 13.09. | |
Einkommensteuer, Kirchen- steuer, Solidaritätszuschlag | 13.09 | ||
Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag | 13.09 | ||
Umsatzsteuer³ | 13.09 |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1 Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts
Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Ermittlung der Grundsteuer⁴ hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Sofern die Länder nicht von ihrer Möglichkeit einer abweichenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben, gilt für die Grundstücksbewertung das sog. Bundesmodell. Dies sieht – anders als das alte Recht – keine Möglichkeit mehr vor, dem Finanzamt in Abweichung zu der standardisierten gesetzlichen Wertermittlung einen tatsächlich geringeren Immobilienwert insbesondere durch ein Gutachten nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof⁵ hat kürzlich jedoch in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen diese Möglichkeit zum Nachweis eines unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden tatsächlichen Werts des Grundstücks bestehen muss. Hierauf hat zwischenzeitlich die Finanzverwaltung mit einem Erlass⁶ reagiert. Dieser eröffnet nun die Möglichkeit, einen geringeren Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Hierfür trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Außerdem werden die Finanzämter angewiesen, ab sofort in diesen Fällen bei schlüssiger Darstellung auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der Erlass ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bei bestandskräftigen Grundsteuerwertfeststellungen ist ggf. eine sog. fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorzunehmen (§ 222 BewG).
2 Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß
Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.⁷
Die Entfernungspauschale beträgt:
im Besteuerungszeitraum | 2021 | 2022 bis 2026 (jeweils) |
---|---|---|
für die ersten 20 km für jeden km | 0,30 € | 0,30 € |
ab dem 21. km für jeden weiteren km | 0,35 € | 0,38 € |
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg⁸ hat aktuell entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km und die darüber hinaus gehende Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Entfernungen bis zu 20 km noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sind. Im Streitfall verkehrte auf der Wegstrecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Gerade bei größeren Entfernungen – so das Gericht – wird die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber regelmäßig nicht immer unter zumutbaren Bedingungen bestehen. Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pauschale für die ersten 20 km auch nicht völlig realitätsfern ist, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts somit insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.
3 Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage
Wird ein Leasingfahrzeug sowohl privat als auch betrieblich genutzt, können die Fahrzeugkosten grundsätzlich anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sein. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % ist das Leasingfahrzeug wie ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens zu behandeln. Abzustellen ist dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs⁹ nicht nur auf die Nutzungsverhältnisse im Anschaffungsjahr, sondern auf die dauerhaft beabsichtigte eigenbetriebliche Nutzung. Bei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Für die Privatnutzung des Fahrzeugs ist eine Nutzungsentnahme anzusetzen; dafür wird regelmäßig die 1 %-Regelung angewendet,¹⁰ damit ist auch der Aufwand für eine Leasingsonderzahlung abgegolten. Bei dauerhafter betrieblicher Nutzung bis zu 50 % ist dieses Verfahren nicht zulässig. Die auf die betriebliche Nutzung des Leasingfahrzeugs entfallenden Aufwendungen sind dann als Nutzungseinlage zu erfassen. Eine Leasingsonderzahlung ist dabei nicht im Zeitraum der Zahlung zu berücksichtigen, sondern auf die Leasingdauer zu verteilen. Der betriebliche Anteil kann dann nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrleistungen ermittelt werden.¹¹
4 Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026
Die Bundesregierung plant, die Einkommensteuer für die Jahre 2024¹² (rückwirkend), 2025¹³ und 2026¹³ zu senken, weil der einkommensteuerliche Grundfreibetrag an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen ist. Die weiteren Eckpunkte im Tarifverlauf sollen entsprechend angeglichen werden; nur der Grenzbetrag für den Beginn der sog. Reichensteuer mit dem Steuersatz von 45 % soll unverändert bei 277.826 € (Ehepartner: 555.652 €) bleiben. Darüber hinaus sollen auch der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben werden. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:
Steuerentlastungen 2024 bis 2026
2024 alt | 2024 neu | 2025 | 2026 | |
---|---|---|---|---|
Grundfreibetrag | 11.604 € | 11.784 € | 12.084 € | 12.336 € |
Anhebung um … | 180 € | 300 € | 252 € | |
„Spitzensteuersatz“ von 42 % ab | 66.761 € | 66.761 € | 68.430 € | 69.799 € |
maximale Steuerentlastung im Jahr | 34 € | 267 € | 220 € | |
Kinderfreibetrag pro Kind¹⁴ | 6.384 € | 6.612 € | 6.672 € | 6.828 € |
Anhebung um … | 228 € | 60 € | 156 € | |
Kindergeld monatlich | 250 € | 250 € | 255 € | 259 €¹⁵ |