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Andreas Häbe Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG
Marktstraße 88 • 89537 Giengen

ANDREAS HÄBE

STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT

Marktstraße 88
89537 Giengen
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Telefax (07322) 9614 96

 I n f o r m a t i o n s b r i e f 

September 2024

Inhalt

1 Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts 2 Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß 3 Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage 4 Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

5 Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer 6 Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar 7 Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

Allgemeine Steuerzahlungstermine im September

Fälligkeit¹   Ende der Schonfrist
Mi. 10.09. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag²   13.09.
  Einkommensteuer, Kirchen- steuer, Solidaritätszuschlag 13.09
  Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag 13.09
  Umsatzsteuer³ 13.09

Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.

1 Neue Verwaltungsanweisung zur Grundsteuerwertfeststellung – Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts

Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Ermittlung der Grundsteuer⁴ hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Sofern die Länder nicht von ihrer Möglichkeit einer abweichenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben, gilt für die Grundstücksbewertung das sog. Bundesmodell. Dies sieht – anders als das alte Recht – keine Möglichkeit mehr vor, dem Finanzamt in Abweichung zu der standardisierten gesetzlichen Wertermittlung einen tatsächlich geringeren Immobilienwert insbesondere durch ein Gutachten nachzuweisen. Der Bundesfinanzhof⁵ hat kürzlich jedoch in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen diese Möglichkeit zum Nachweis eines unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden tatsächlichen Werts des Grundstücks bestehen muss. Hierauf hat zwischenzeitlich die Finanzverwaltung mit einem Erlass⁶ reagiert. Dieser eröffnet nun die Möglichkeit, einen geringeren Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Hierfür trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Außerdem werden die Finanzämter angewiesen, ab sofort in diesen Fällen bei schlüssiger Darstellung auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der Erlass ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bei bestandskräftigen Grundsteuerwertfeststellungen ist ggf. eine sog. fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorzunehmen (§ 222 BewG).

2 Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 € im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.⁷

Die Entfernungspauschale beträgt:

im Besteuerungszeitraum 2021 2022 bis 2026 (jeweils)
für die ersten 20 km für jeden km 0,30 € 0,30 €
ab dem 21. km für jeden weiteren km 0,35 € 0,38 €

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg⁸ hat aktuell entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km und die darüber hinaus gehende Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß ist. Das Gericht begründet dies damit, dass die Entfernungen bis zu 20 km noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sind. Im Streitfall verkehrte auf der Wegstrecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Gerade bei größeren Entfernungen – so das Gericht – wird die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber regelmäßig nicht immer unter zumutbaren Bedingungen bestehen. Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pauschale für die ersten 20 km auch nicht völlig realitätsfern ist, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts somit insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.

3 Zuordnung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage

Wird ein Leasingfahrzeug sowohl privat als auch betrieblich genutzt, können die Fahrzeugkosten grundsätzlich anteilig als Betriebsausgaben abziehbar sein. Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % ist das Leasingfahrzeug wie ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens zu behandeln. Abzustellen ist dabei nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs⁹ nicht nur auf die Nutzungsverhältnisse im Anschaffungsjahr, sondern auf die dauerhaft beabsichtigte eigenbetriebliche Nutzung. Bei einer dauerhaften betrieblichen Nutzungsabsicht von mehr als 50 % stellt die Leasingsonderzahlung in voller Höhe eine Betriebsausgabe dar. Für die Privatnutzung des Fahrzeugs ist eine Nutzungsentnahme anzusetzen; dafür wird regelmäßig die 1 %-Regelung angewendet,¹⁰ damit ist auch der Aufwand für eine Leasingsonderzahlung abgegolten. Bei dauerhafter betrieblicher Nutzung bis zu 50 % ist dieses Verfahren nicht zulässig. Die auf die betriebliche Nutzung des Leasingfahrzeugs entfallenden Aufwendungen sind dann als Nutzungseinlage zu erfassen. Eine Leasingsonderzahlung ist dabei nicht im Zeitraum der Zahlung zu berücksichtigen, sondern auf die Leasingdauer zu verteilen. Der betriebliche Anteil kann dann nach dem Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrleistungen ermittelt werden.¹¹

4 Einkommensteuersenkung für 2024 bis 2026

Die Bundesregierung plant, die Einkommensteuer für die Jahre 2024¹² (rückwirkend), 2025¹³ und 2026¹³ zu senken, weil der einkommensteuerliche Grundfreibetrag an das inflationsbedingt gestiegene Existenzminimum anzupassen ist. Die weiteren Eckpunkte im Tarifverlauf sollen entsprechend angeglichen werden; nur der Grenzbetrag für den Beginn der sog. Reichensteuer mit dem Steuersatz von 45 % soll unverändert bei 277.826 € (Ehepartner: 555.652 €) bleiben. Darüber hinaus sollen auch der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angehoben werden. Einzelheiten können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Steuerentlastungen 2024 bis 2026

2024 alt 2024 neu 2025 2026
Grundfreibetrag 11.604 € 11.784 € 12.084 € 12.336 €
Anhebung um … 180 € 300 € 252 €
„Spitzensteuersatz“ von 42 % ab 66.761 € 66.761 € 68.430 € 69.799 €
maximale Steuerentlastung im Jahr 34 € 267 € 220 €
Kinderfreibetrag pro Kind¹⁴ 6.384 € 6.612 € 6.672 € 6.828 €
Anhebung um … 228 € 60 € 156 €
Kindergeld monatlich 250 € 250 € 255 € 259 €¹⁵

Beim Lohnsteuerabzug sollen die Auswirkungen der Tarifanpassung für das Jahr 2024 erst in der Gehaltsabrechnung für den Dezember 2024 berücksichtigt werden.¹⁶ Neben weiteren Änderungen sieht das Steuerfortentwicklungsgesetz vor, dass ab 2030 die Lohnsteuerklassenkombination III und V abgeschafft wird. Das Splittingverfahren bleibt bei der Einkommensteuer-Veranlagung aber erhalten. Betroffene Ehepartner erhalten dann die Lohnsteuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Durch die Anwendung des Faktors soll die für das laufende Jahr voraussichtlich anfallende Einkommensteuer bereits beim Lohnsteuerabzug nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt werden. Für das Jahr 2030 soll der Faktor automatisch aufgrund der Arbeitslöhne aus dem Jahr 2029 gebildet werden; das soll auch für den Fall gelten, in dem bei Verwitweten nach bisherigem Recht die Lohnsteuerklasse III anzuwenden wäre. Auch die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 sollen angehoben werden.

5 Zufluss einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Überschusseinkünfte sind grundsätzlich in dem Jahr zu versteuern, in dem diese zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Dies gilt nach allgemeiner Auffassung¹⁷ allerdings nicht für eine Tantieme zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers. Diese ist auch dann zu versteuern, wenn eine Auszahlung (noch) nicht erfolgt ist. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Eine Tantieme gilt daher in diesen Fällen mit der Feststellung des Jahresabschlusses in Form von Arbeitslohn als zugeflossen, sofern nicht zivilrechtlich und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart ist (z. B. im Anstellungsvertrag). Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof¹⁸ jetzt bestätigt. Die Finanzverwaltung¹⁹ hat bisher die Auffassung vertreten, dass es für die Versteuerung der Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darauf ankommt, ob in der Bilanz der Gesellschaft dafür gewinnmindernd auch eine Rückstellung gebildet wurde; sie hielt es für ausreichend, wenn eine solche Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof¹⁸ allerdings widersprochen. Danach ist der Tantiemeanspruch nicht zu versteuern, wenn dafür in dem festgestellten Jahresabschluss keine Rückstellung gebildet wurde. Denn in diesem Fall wird die Tantieme auch nicht fällig. Ob die Tantiemeverpflichtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte passiviert werden müssen, ist danach unerheblich. Ist der Ausweis einer Verbindlichkeit zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers allerdings unterblieben, weil dieser auf die entstandene Tantieme verzichtet hat, ist der Verzicht als Verfügung über die Tantieme zu beurteilen; dann würde insoweit ein Zufluss vorliegen.

6 Umsatzsteuer: Innenleistungen bei Organschaft nicht steuerbar

Juristische Personen des Privatrechts (z. B. AG, GmbH) gelten grundsätzlich als selbständig tätige Unternehmer. Die von ihnen im Inland im Rahmen ihrer Unternehmen ausgeführten Umsätze unterliegen der deutschen Umsatzsteuer und die Umsätze sind steuerbar. Die Umsätze sind auch umsatzsteuerpflichtig, soweit keine Umsatzsteuerbefreiung anzuwenden ist. Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert, ist sie nicht mehr selbständig; es liegt eine Organschaft vor. Organträger und Organgesellschaft(en) bilden umsatzsteuerlich ein Unternehmen. Das bedeutet, dass die Umsätze der Organgesellschaft(en) und deren Leistungsbezüge dem Organträger zugerechnet werden.²⁰ Der Organträger ist für die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer für den gesamten Organkreis verantwortlich. Die Wirkungen der Organschaft sind auf das Inland beschränkt. Nach deutschem Umsatzsteuerrecht werden Leistungsabgaben innerhalb eines Organkreises als nichtsteuerbare „Innenleistungen“ behandelt, d. h., dass Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Organgesellschaft und Organträger bzw. zwischen verschiedenen Organgesellschaften nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Unklar war, ob diese Regelung gegen EU-Recht verstößt. Der Europäische Gerichtshof hat nun auf eine Anfrage des Bundesfinanzhofs²¹ geantwortet und festgestellt, dass entgeltliche Leistungen zwischen den Beteiligten einer Organschaft nicht dem Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer nach EU-Recht unterliegen.²² Das gilt selbst dann, wenn einzelne Mitglieder des Organkreises nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Damit wird klargestellt, dass die deutschen Regelungen zur Organschaft nicht gegen EU-Recht verstoßen und weiter angewendet werden können.

7 Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form²³ über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen.²⁴ Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen.²⁵ Der Vergütungsantrag ist spätestens bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern).²⁶ Zu beachten ist, dass regelmäßig nur die Vorsteuer vergütet werden kann, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte; hier gelten in einigen Mitgliedstaaten zum Teil erhebliche Einschränkungen (z. B. bei Repräsentations- und Bewirtungskosten, Fahrzeugen, Kraftstoffen). Der Vergütungsbetrag muss mindestens 50 Euro (bzw. den entsprechenden Betrag in der Landeswährung) betragen.²⁷

¹ Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können. ² Für den abgelaufenen Monat ³ Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. ⁴ BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12. ⁵ Vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV); siehe auch Informationsbrief August 2024 Nr. 1. ⁶ Koordinierter Ländererlass vom 24.06.2024 (BStBl 2024 I S. 1073). ⁷ Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern mit Behinderung siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStG. ⁸ Siehe FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 16 K 16092/23 (EFG 2024 S. 1205). ⁹ Siehe BFH-Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21. ¹⁰ Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. ¹¹ BFH-Urteil vom 12.03.2024 (Fußnote 9); vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 (BStBl 2022 II S. 829) und OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2018 (Kurzinfo ESt Nr. 12/2018) sowie Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 3. ¹² Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines neuen „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“. ¹³ Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes 2024, das in „Steuerfortentwicklungsgesetz“ umbenannt wurde.

¹⁴ Jeweils zzgl. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 e pro Kind. ¹⁵ Ab 2026 soll das Kindergeld automatisch an die Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden. ¹⁶ Vgl. § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024. ¹⁷ Vgl. u. a. BFH-Urteile vom 03.02.2011 VI R 4/10 (BStBl 2014 II S. 493) und vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392), Rz. 25. ¹⁸ BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22. ¹⁹ BMF-Schreiben vom 12.05.2014 – IV C 2 – S 2743/12/10001 (BStBl 2014 I S. 860). ²⁰ Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE. ²¹ BFH-Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (BStBl 2023 II S. 530). ²² EuGH-Urteil vom 11.07.2024 C-184/23, „Finanzamt T“. ²³ Siehe § 18g UStG. ²⁴ Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE. ²⁵ Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“. ²⁶ Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE