Andreas Häbe Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG
Marktstraße 88 • 89537 Giengen
ANDREAS HÄBE
STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT
Marktstraße 88
89537 Giengen
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I n f o r m a t i o n s b r i e f
Oktober 2024
1 Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer 2 Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig? 3 Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen Haushalt 4 Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
5 Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag 6 Ertragsteuerrechtliche Behandlung von Influencern 7 Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen
Allgemeine Steuerzahlungstermine im Oktober
Fälligkeit¹ | Ende der Schonfrist | ||
---|---|---|---|
Do. 10.10. | Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag² | 14.10.⁴ | |
Umsatzsteuer³ | 14.10⁴ |
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
1 Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). In § 4
Abs. 5 EStG sind jedoch Betriebsausgaben aufgelistet, die den Gewinn nur zum Teil oder gar nicht mindern
dürfen. Danach ist z. B. der Abzug von Aufwendungen für Geschenke ausgeschlossen, wenn ihr Wert pro
Person und Jahr mehr als 50 Euro⁵ beträgt, bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nur 70 % der
Aufwendungen abzugsfähig und beim häuslichen Arbeitszimmer gelten besondere Abzugsbeschränkungen.
Auch wenn bei den genannten Betriebsausgaben die in § 4 Abs. 5 EStG festgelegten Voraussetzungen für den
Abzug der Aufwendungen erfüllt sind, ist ein Betriebsausgabenabzug nur zulässig, wenn diese Aufwendungen
„einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 7 EStG).
Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, dürfen diese Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern.⁶
Das Hessische Finanzgericht⁷ hat zu Aufzeichnungspflichten bei einem Arbeitszimmer im Rahmen der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit Stellung genommen. Danach sind auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung
die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend
und zeitnah gesondert aufzuzeichnen. Das gilt auch für „Bagatellfälle“ bei Freiberuflern. Nach Auffassung des
Gerichts genügte eine reine Belegsammlung, bei der die einzelnen Positionen erst im Folgejahr aufaddiert
wurden, dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.⁸ Die Entscheidung
des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.
Zu beachten ist allerdings, dass die hier angesprochene gesonderte Aufzeichnungspflicht nicht für die ab
2023 geltende Jahrespauschale für Arbeitszimmer und auch nicht für den Werbungskostenabzug (z. B. für
ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers) gilt.
2 Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?
Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Werden allerdings
entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig
(§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Eine Verrechnung ist nur mit Überschüssen aus anderen Termingeschäften, aus der
Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments oder mit Überschüssen aus Stillhalte
prämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) möglich; dabei ist der Ausgleich auf 20.000 Euro beschränkt. Nicht
aus geglichene Verluste können vorgetragen, aber in Folgejahren auch nur bis maximal 20.000 Euro mit entsprechenden
positiven Einkünften verrechnet werden. Darüber hinaus sind Überschüsse aus Termingeschäften
auch nur eingeschränkt mit anderen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Der Bundesfinanzhof⁹ hält diese Einschränkungen in einem vorläufigen Verfahren eventuell für verfassungswidrig und hat
Aussetzung der Vollziehung gewährt, zudem ist noch ein weiteres Verfahren¹⁰ in der Hauptsache
anhängig. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden. Die endgültige Entscheidung des
Gerichts bleibt abzuwarten.
3 Kindergeld: Aufnahme einer erwachsenen schwerbehinderten Person in einen Haushalt
Für volljährige Kinder, die wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten und
deren Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, steht den Eltern weiterhin Kindergeld oder der
Kinderfreibetrag zu. Insbesondere nach dem Versterben oder der Pflegebedürftigkeit der Eltern kann sich
die Situation ergeben, dass die Person mit Behinderung in einen anderen Haushalt als den elterlichen aufgenommen
wird, wie in den eines Geschwisterteils,¹¹ eines Pflegegeschwisterteils¹² oder im Rahmen eines
betreuten Wohnens in Gastfamilien. Der Pflegefamilie steht allerdings nur Kindergeld zu, wenn ein „Pflege
kindschaftsverhältnis“ i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG besteht; dies setzt ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Verhältnis voraus, und die Aufnahme in den Haushalt darf nicht zu Erwerbszwecken
erfolgen. Das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes bei Volljährigen ergibt sich jedoch nur bei Vorliegen
besonderer Umstände.¹³
Das Finanzgericht Münster¹⁴ hatte über das Vorliegen eines Pflegekindschaftsverhältnisses im Fall des
betreuten Wohnens in einer Gastfamilie zu entscheiden. Die Klägerin nahm eine schwerbehinderte Frau aus
ihrem Bekanntenkreis auf; diese sollte für längere Zeit oder womöglich lebenslang in deren Obhut bleiben.
Vor der Aufnahme wurde kein familienähnlicher Umgang gepflegt und keine Aufsichts-, Erziehungs- oder
Betreuungsfunktionen wahrgenommen, sodass weder ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Autoritätsverhältnis
noch eine familienähnliche Beziehung bestand. Die umfangreiche Überwachung, Anweisung
und Unterstützung nach der Haushaltsaufnahme reichen für sich genommen nicht aus, um das erforderliche
familienähnliche Band zu begründen. Somit kam ein Kindergeldanspruch nicht in Betracht.
4 Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers
Bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers anlässlich einer Verabschiedung eines Arbeitnehmers, einer Diensteinführung,
eines Amts- bzw. Funktionswechsels oder eines runden Jubiläums geht die Finanzverwaltung
bisher davon aus, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn des Arbeitnehmers sind und der
Lohnsteuer unterliegen, wenn die Aufwendungen mehr als 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) je teilnehmender Person betragen.¹⁵
Hinsichtlich des Empfangs anlässlich eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers geht die Finanzverwaltung
dagegen regelmäßig davon aus, dass es sich lediglich bei den Aufwendungen für den Arbeitnehmer
selbst, seine Familienangehörigen und seine privaten Gäste um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, wenn
diese 110 Euro je teilnehmender Person übersteigen.¹⁶
Nach der Verwaltungsauffassung wird die erste Gruppe der Anlässe schlechter gestellt, obwohl diese im Vergleich
zu einem runden Geburtstag eher einen betrieblichen Bezug haben. Vor dem Hintergrund dieser
Unterscheidung hat das Niedersächsische Finanzgericht¹⁷ darüber entschieden, ob die Aufwendungen für
eine Veranstaltung zur Verabschiedung eines Arbeitnehmers (hier: ein Vorstandsvorsitzender) bei diesem zu
Arbeitslohn führen.
Die Arbeitgeberin hat als Einladende die Gästeliste bestimmt und den Empfang in den eigenen Geschäftsräumen
durchgeführt. Zudem stand der Zahl von insgesamt ca. 300 Gästen nur eine einstellige Zahl von
privaten Gästen des verabschiedeten Arbeitnehmers gegenüber. Der Empfang stellte damit eine betriebliche
Veranstaltung dar.
Die in den Lohnsteuer-Richtlinien vorgesehene Unterscheidung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.
Entsprechend der dieser Regelung zugrunde liegenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs¹⁸ für eine
Veranstaltung zum runden Geburtstag des Arbeitnehmers kann nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung
der gleichen Grundsätze auch im Fall der Verabschiedung eines Arbeitnehmers eine betriebliche
Veranstaltung vorliegen.
Danach waren im vorliegenden Fall (antragsgemäß) lediglich die auf den Arbeitnehmer und seine privaten
Gäste entfallenden Aufwendungen als Arbeitslohn bzw. Sachzuwendung zu berücksichtigen, für die der
Arbeit geber die Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG beantragt hatte.
5 Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person entstehen, können im Rahmen
des § 33 EStG nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen
kann aus Vereinfachungsgründen auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die
Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich im Wesentlichen allein nach dem Pflegegrad (vgl. § 33b Abs. 6 EStG):
bei Pflegegrad 2 bei Pflegegrad 3 bei Pflegegrad 4 oder 5
600 Euro 1.100 Euro 1.800 Euro